AGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines - Geltungsbereich
(1.2.) Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit unseren Kunden.
2. Angebot
(2.2.) Unsere Angaben über Maße und Gewichte, ebenso wie Abbildungen oder Maß- und Gewichtsangaben u.ä. in Prospekten, Preislisten, Internet u.ä. stellen nur Näherungswerte dar und sind daher unverbindlich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
(2.3) Die Bestellung des Käufers gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die DECKENMODUL behält sich vor, Bestellungen abzulehnen. Die Annahme des Vertragsangebotes kann DECKENMODUL entweder ausdrücklich erklären (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder konkludent bekunden (z.B. durch Auslieferung des Liefergegenstandes).
3. Preise
(3.2.) Unsere Warenpreise sind Nettopreise. Sie enthalten keine Mehrwertsteuer. Diese wird mit dem bei der Rechnungsstellung gültigen Satz in der Rechnung gesondert ausgewiesen und hinzugerechnet.
(3.3.) Die vereinbarten Preise gelten ab Zustandekommen einer Vereinbarung 3 Monate. Werden längere Lieferfristen vereinbart oder kann die Lieferung auf Grund eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes nicht innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsabschluss erfolgen und sind zwischenzeitlich Änderungen von Material-, Energie-, Lohn- sowie anderer allgemeiner Gestehungskosten eingetreten, so gelten unsere zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Verkaufspreise.
4. Zahlungsbedingungen
(4.2.) Wir stellen gleichzeitig mit der Lieferung die Rechnung für die gelieferte Ware aus. Erreicht den Kunden die Rechnung nicht mit der Lieferung, so ist er verpflichtet, diese innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung bei uns anzumahnen, andernfalls kann der Kunde keine Abzüge für Skonti oder sonstige Zahlungsminderungen mehr vornehmen.
(4.3.) Wechsel und Schecks werden nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarungen und erfüllungshalber entgegengenommen. Diskont-, Einzugs- oder sonstige Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
(4.4.) Bei positiver Bonität ist die Bezahlung per SEPA-Firmenlastschrift möglich. Die Pre- Notifikation (Vorabinformation) kann auch mehrere Lastschriften ankündigen. Die Frist für die Übermittlung der Pre-Notifikation wird von 14 Tagen auf einen Tag verkürzt. Sie erfolgt durch den Ausweis der entsprechenden Angaben auf der Rechnung bzw. durch Übermittlung der Daten (zusammen mit den Rechnungsdaten) auf elektronischem Weg.
(4.5.) Zahlt der Kunde nicht binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung oder nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist, gerät der Besteller automatisch auch ohne Mahnung in Verzug. Es handelt sich hierbei um einen Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR. In diesem Fall berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz. Die uns entstehenden Mahnkosten werden zusätzlich berechnet.
(4.6.) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder deswegen Zurückbehaltungsrechte geltend machen. Jegliche Zurückhaltung von Zahlungen ist ausgeschlossen, wenn der Zurückbehaltungsanspruch auf einem anderen Vertragsverhältnis beruht.
(4.7.) Forderungen des Kunden gegen uns können nur mit unserer vorherigen Zustimmung an Dritte abgetreten oder verpfändet werden.
5. Lieferbedingungen
(5.2. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt; jede Teilleistung gilt als selbständiges Geschäft.
(5.3.) Wir bemühen uns, die angegebenen Liefer- und Leistungsfristen nach Möglichkeit einzuhalten. Die Fristen gelten jedoch als nur annähernd vereinbart.
(5.4.) Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Mit Meldung der Versandbereitschaft gelten die Lieferfristen als eingehalten, wenn die Absendung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Bei Selbstabholung beziehen sich die Lieferfristen und Termine auf den Zeitpunkt, für den wir die Ware versandbereit gemeldet haben.
(5.5.) Die Einhaltung der Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
(5.6.) Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse (z.B. Pandemien) zurückzuführen, wird die Frist angemessen verlängert.
(5.7.) Setzt uns der Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Frist, so ist er nach fruchtlosem Ablauf der Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche statt der Leistung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Kunden nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(5.8) Fixgeschäfte sowie Verfalltagsgeschäfte im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR werden von DECKENMODUL nicht abgeschlossen.
6. Versand
(6.2.) Im Übrigen geht die Gefahr – einschließlich der Gefahr einer Beschlagnahme – auf den Kunden über, sobald die Ware unser Werk oder Auslieferungslager verlassen hat oder einem Beförderungsmittel, einschließlich unserer eigenen Transportmittel, einem Spediteur oder Frachtführer übergeben ist, und zwar ohne Rücksicht darauf, wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder von uns noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung, übernommen wurden.
7. Verspätete Abnahme der Lieferung
(7.2.) Der Kunde ist verpflichtet, uns den Verzugsschaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu ersetzen.
(7.3.) Kommt der Kunde auch nach einer schriftlichen Aufforderung seiner Abnahme- oder Abrufpflicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, sind wir berechtigt, die Durchführung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Unsere Lieferverpflichtung hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Lieferung entfällt. Gleiches gilt für die noch nicht abgerufenen sowie auch für eventuell künftig erst noch abzurufende (Teil)lieferungen.
8. Mängel- und Schadensersatzansprüche des Kunden
(8.2.) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass der Kunde seiner geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist und das ein Sachmangel gemäss Art. 197 Abs. 1 OR vorliegt.
(8.3.) Abweichungen im Sinne der Ziffer (2.2.) stellen keine Mängel dar. Für die vereinbarte Beschaffenheit ist im Übrigen nur unsere Produktbeschreibung/Angebot maßgeblich. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
(8.4) Eine Haftung unseres Unternehmens für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen
a) von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht worden oder b) auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung von uns oder einem unserer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
Gemäss Ziff. 8.4 a) und b) haften wir für Schäden oder vergebliche Aufwendungen, die durch eine nicht gesondert zu vergütende Beratung oder Auskunft verursacht worden sind, nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, soweit diese Pflichtverletzung keinen Sachmangel gemäss Art. 197 Abs. 1 OR der von uns gelieferten Ware darstellt.
Mängelansprüche bestehen nur, wenn ein Mangel eingetreten ist, obwohl die Ware gemäß unseren Anweisungen verlegt/montiert und gepflegt bzw. gewartet sowie normal beansprucht wurde und der Mangel nicht auf dem natürlichen Verschleiß der Ware oder einzelner Teile beruht.
Unwesentliche Abweichungen in Farbe, Beschichtung, Oberflächenstruktur, Stoffbeschaffenheit und/oder Abmessungen/ Winkelgenauigkeit der Ware lösen keine Mängelansprüche aus. Hierfür gilt das Regelwerk der T.A.I.M. und EN 13964 in ihrer neusten Fassung.
(8.5.) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Lieferung oder Leistung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Wir sind verpflichtet, die dafür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Lieferung oder Leistung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht worden ist.
(8.6.) Zur Mängelbeseitigung hat uns der Kunde die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
(8.7.) Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern.
(8.8.) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
(8.9.) Die Haftungsfreizeichnung nach Ziffer (8.6.) gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn wir wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft zum Schadensersatz verpflichtet sind. Sie gilt außerdem nicht, wenn wir aufgrund einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung auf Schadensersatz wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden in Anspruch genommen werden.
Sofern wir wegen Verletzung einer Kardinalpflicht oder vertragswesentlichen Pflicht zum Schadensersatz verpflichtet sind, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(8.10.) Verjährung der Mängel- und Schadensersatzansprüche
(8.10.1) Die Mängelansprüche verjähren grundsätzlich nach einem Jahr. Ist die gelieferte Ware entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden und hat die Ware dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Verjährungsfrist nach Schweizerischem Recht.
Die Verjährungsfristen beginnen mit Ablieferung der Ware zu laufen.
(8.10.2) Soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben, treten an die Stelle der in Ziffer
(8.10.1) geregelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(8.10.3) Die Verjährungsfristen gelten grundsätzlich auch für Schadensersatzansprüche und insbesondere hinsichtlich des Ersatzes von Mangelfolgeschäden. Soweit uns jedoch Vorsatz zur Last fällt, soweit Ansprüche aus unerlaubter Handlung, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden geltend gemacht werden, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
9. Rückgriff des Kunden
(9.1.) Der Rückgriff setzt voraus, dass unser Kunde seiner geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(9.2.) Soweit der Kunde die von uns neu hergestellte Ware von seinem Abnehmer aufgrund der Regelungen über den Verbrauchsgüterkauf als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen oder soweit er eine Minderung durch den Abnehmer hinnehmen musste, werden wir dem Kunden auf Basis des von uns in Rechnung gestellten Kaufpreises ebenfalls den Kaufpreis ganz oder teilweise zurückerstatten, soweit die Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Kunden bereits mangelhaft war.
(9.3.) Der Aufwendungsersatzanspruch des Kunden ist beschränkt auf Ersatz von Aufwendungen auf Selbstkostenbasis, die der Kunde seinem Abnehmer gegenüber den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
(9.4.) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
10. Unmöglichkeit – Vertragsanpassung
(10.2.)Wird uns die Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit folgender Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit auf unser Verschulden zurückzuführen, so ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch ist der Schadensersatzanspruch des Kunden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
(10.3.)Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer (5.6.) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und
Glauben entspricht. Soweit die Anpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wenn wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wollen, werden wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich unserem Kunden mitteilen, und zwar auch dann, wenn mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
11. Sonstige Haftung
(11.2.)Die Regelung gem. Ziffer (11.1.) gilt nicht für Ansprüche gem. Produkthaftungsgesetz.
(11.3.)Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
12. Eigentumsvorbehalt
(12.2.) Der Kunde ist berechtigt, über die gekaufte Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verfügen bzw. diese bei Dritten einzubauen. Forderungen, die dem Kunden aus einer Weiterveräußerung bzw. im Zusammenhang mit dem Einbau von Waren, die unter den Eigentumsvorbehalt fallen, gegen Dritte entstehen (gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere einschließlich der Forderungen aus einem Werkvertrag), tritt der Kunde in Höhe des uns geschuldeten Kaufpreises schon jetzt im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde bleibt zum Einzug dieser Forderungen berechtigt, solange er seine Verpflichtungen uns gegenüber erfüllt.
Der Kunde tritt ferner schon jetzt Ersatzansprüche gegenüber Versicherungen oder Dritten aus einer Beschädigung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware an uns ab. Auch diese Abtretung nehmen wir an.
(12.3.) Die Verbindung, Verarbeitung, Montage oder eine sonstige Verwertung der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich für uns. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit in fremdem Eigentum stehender Ware verarbeitet, verbunden oder vermischt, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder dem vermischten Bestand im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zuzüglich des Verarbeitungswertes zu dem Wert des Fertigfabrikates zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu.
(12.4.) Bei vertragswidrigem Verhalten unserer Vertragspartner, insbesondere bei Zahlungsverzug, haben wir das Recht, die Ware zurückzunehmen und 15 % des Auftragswertes für unsere mit der Rücknahme verbundenen Kosten pauschal in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, Kosten seien überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vor.
(12.5.) Eine Verpfändung oder Sicherungsübertragung unserer Vorbehaltsware ist unserem Vertragspartner nicht gestattet, solange er nicht alle Verbindlichkeiten uns gegenüber getilgt hat.
Unser Vertragspartner ist weiterhin verpflichtet, uns von einer Pfändung, einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder sonstigen rechtserheblichen Ereignissen, die unsere Rechte beeinträchtigen können, unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei Zahlungseinstellung ist die Ware ohne besondere Aufforderung auszusondern und zu unserer Verfügung zu halten.
13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
(13.2.) Für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckverfahren, ist Aargau ausschließlicher Gerichtsstand, sofern unser Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Vertragspartner bei dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
(13.3.) Das Schweizer Recht findet Anwendung mit Ausnahme des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf.